§ 29 LWO - Veröffentlichung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landes- und Kreiswahlvorschläge in der durch § 24 Abs. 1 LWG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie im Amtsblatt des Saarlandes bekannt; statt des Tages der Geburt ist nur das Geburtsjahr der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1996 (Amtsbl. S. 586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
(2) Die in § 24 Abs. 1 LWG festgelegte Reihenfolge wird auch dann beibehalten, wenn für eine Partei oder Wählergruppe kein Landeswahlvorschlag oder in einem oder zwei Wahlkreisen kein Kreiswahlvorschlag zugelassen worden ist. In diesem Fall wird die einer solchen Partei oder Wählergruppe an sich zukommende Nummer übersprungen, so dass in allen Wahlkreisen gleiche Parteien oder Wählergruppen auch die gleichen Nummern erhalten.