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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 10 SchuldRAnpG - Verantwortlichkeit für Fehler oder Schäden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Amtliche Abkürzung
SchuldRAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-31

(1) Der Grundstückseigentümer haftet dem Nutzer nicht für Fehler oder Schäden, die infolge eines Umstandes eingetreten sind, den der andere Vertragschließende zu vertreten hat.

(2) Soweit der Grundstückseigentümer nach Absatz 1 nicht haftet, kann der Nutzer unbeschadet des gesetzlichen Vertragseintritts Schadensersatz von dem anderen Vertragschließenden verlangen.