Anlage 1.2.4.1 GNotKG - Abschnitt 1
Entwurf
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Amtliche Abkürzung
- GNotKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-6
Vorbemerkung 2.4.1: (1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in den Fällen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2. (2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem Entwurf eine oder mehrere Unterschriften oder Handzeichen, entstehen für die erstmaligen Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren. (3) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft, geändert oder ergänzt hat. (4) Durch die Gebühren dieses Abschnitts werden auch abgegolten
(6) Wenn der Notar demnächst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage dieses Entwurfs ein Beurkundungsverfahren durchführt, wird eine Gebühr nach diesem Abschnitt auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. (7) Der Notar ist berechtigt, dem Auftraggeber die Gebühren für die Fertigung eines Serienentwurfs bis zu einem Jahr nach Fälligkeit zu stunden. | ||
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24100 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde | 0,5 bis 2,0 ‑ mindestens 120,00 € |
24101 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 1,0 betragen würde | 0,3 bis 1,0 ‑ mindestens 60,00 € |
24102 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 0,5 betragen würde | 0,3 bis 0,5 ‑ mindestens 30,00 € |
24103 | Auf der Grundlage eines von demselben Notar gefertigten Serienentwurfs finden Beurkundungsverfahren
statt: Die Gebühren dieses Abschnitts ermäßigen sich jeweils um | die Gebühr für das Beurkundungsverfahren |