§ 46 GO - Mitglieder und Geschäftsordnung der Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Jede Fraktion kann verlangen, daß die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden.

(2) Wenn die Hauptsatzung dies bestimmt, können neben Gemeindevertreterinnen und -vertretern auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden. Sie müssen der Gemeindevertretung angehören können. Ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ausschuß nicht erreichen. Sie können einem Ausschuß Vorsitzen. In diesem Fall ist ihnen in der Gemeindevertretung in Angelegenheiten ihres Ausschusses auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie scheiden aus dem Ausschuß aus, wenn sie Mitglied der Gemeindevertretung werden.

(3) Die Gemeindevertretung kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen; Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

(4) Die Gemeindevertretung wählt die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu; die Fraktionen können in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 bestimmen, für welche Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht (Zugriffsverfahren). Zur oder zum Vorsitzenden kann nur ein Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen werden. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. Wird während der Wahlzeit die Wahlstelle einer oder eines Vorsitzenden frei, gilt für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers Satz 1 bis 4 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen, wie am Tage des Ausscheidens der oder des Vorsitzenden, für deren oder dessen Wahlstelle das Vorschlagsrecht festgestellt werden soll, Vorsitzende der Ausschüsse einer Fraktion angehören. Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts für weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei. Für stellvertretende Vorsitzende gilt Satz 1 bis 6 entsprechend.

(5) Die Mitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, werden von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihr Amt eingeführt. Die Mitglieder der Ausschüsse handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Bei der Wahrnehmung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 bis 3 kann sich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten lassen.

(7) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, wenn die Gemeindevertretung nicht anderes beschließt. Liegt ein derartiger Beschluß nicht vor, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Der Ausschuß beschließt darüber in nichtöffentlicher Sitzung.

(8) Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(9) Wird die Wahlstelle eines Mitglieds eines Ausschusses, mit Ausnahme eines gesetzlichen Mitglieds, während der Wahlzeit frei, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger nach § 40 Abs. 3 gewählt; jede Fraktion kann verlangen, daß alle Wahlstellen des Ausschusses neu besetzt werden; in diesem Fall verlieren die Mitglieder des Ausschusses zu Beginn der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung ihre Wahlstellen. Satz 1 Halbsatz 2 und 3 gilt nicht, wenn die Wahlstelle eines stellvertretenden Mitglieds eines Ausschusses frei wird. Wer freiwillig ausscheidet, kann in diesen Ausschuß nicht wieder gewählt werden, es sei denn, daß alle Ausschüsse neu gewählt werden.

(10) Wird die Gemeindevertretung neu gewählt, bleiben die Ausschüsse bis zum Zusammentritt der neugewählten Ausschüsse tätig.

(11) Im übrigen gelten für die Ausschüsse die Vorschriften über die Gemeindevertretung entsprechend. Abweichend von § 34 Abs. 4 Satz 2 brauchen Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschußsitzungen nicht örtlich bekanntgemacht zu werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll die Öffentlichkeit über öffentliche Ausschußsitzungen vorher in geeigneter Weise unterrichten. Abweichend von § 34 Abs. 4 Satz 3 muß die oder der Vorsitzende eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, der Hauptausschuß in Ausübung seiner Zuständigkeit nach § 45b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder ein der Gemeindevertretung angehörendes Ausschußmitglied dies verlangt. Die Gemeindevertretung regelt durch die Geschäftsordnung die inneren Angelegenheiten der Ausschüsse, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält.