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§ 31 LfbG - Abweichende Regelungen 

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Unberührt bleiben

  1. 1.

    das Gesetz über die Ernennung der Amtsanwälte,

  2. 2.

    das Berliner Juristenausbildungsgesetz über die juristische Ausbildung und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

  3. 3.

    das Lehrerbildungsgesetz und die Rechtsvorschriften über die lehrberuflichen Laufbahnen und Lehrämter,

  4. 4.

    Rechtsvorschriften, nach denen für bestimmte Ämter eine ihrer besonderen Eigenart entsprechende Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung zwingend erforderlich ist.

(2) § 6 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 19 Absatz 2 und 3 gelten nicht unmittelbar für das Abgeordnetenhaus Berlin, den Rechnungshof von Berlin sowie den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Diese regeln die jeweiligen Bereiche unter Berücksichtigung ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung in eigener Verantwortung.