§ 34 LfbG - Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
- Amtliche Abkürzung
- LfbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Für die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes kann die zuständige Laufbahnordnungsbehörde abweichende Regelungen von den Vorschriften des § 2 Absatz 4, § 5, § 7, § 8 und der §§ 13 bis 16 durch Rechtsverordnung treffen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber für die in Absatz 1 genannten Laufbahnen, die nicht die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes besitzen, können anstelle des Vorbereitungsdienstes oder des Ausbildungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch Einberufung begründet. Es endet
- 1.
mit der Ernennung unter Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder
- 2.
mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder
- 3.
durch Entlassung.
Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sind die für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder im Ausbildungsdienst der Laufbahn geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der im Vorbereitungsdienst der Laufbahn zustehenden Bezüge, im Falle des Ausbildungsdienstes in Höhe der im Ausbildungsdienst zustehenden Dienstbezüge. Daneben werden der Familienzuschlag, die jährliche Sonderzahlung und die vermögenswirksamen Leistungen in entsprechender Anwendung der für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder im Ausbildungsdienst maßgebenden Vorschriften gewährt. Wer einberufen worden ist, wird nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet.