§ 15 HessVwVG - Vollstreckung zugunsten des Landes
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an das Land gefordert wird, werden durch die Finanzämter vollstreckt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Auf das Vollstreckungsverfahren der Fianzämter finden die Rechtsvorschriften der Abgabenverordnung und der Beitreibungsordnung Anwendung.
(2) Verwaltungsakte des Landrats als Behörde der Landesverwaltung, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden durch die Kasse des Landkreises nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt, wenn die Geldleistung von der Kasse des Landkreises anzunehmen ist.
(3) Bußgeldbescheide der Regierungspräsidenten wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24a Straßenverkehrsgesetz werden unbeschadet der §§ 92 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten von den Gerichtskassen nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung vollstreckt. Das gleiche gilt für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens.