§ 114 SächsHSG - Folgen der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. Die Hochschulprüfungen und Hochschulgrade verleihen die gleichen Rechte wie die Hochschulprüfungen und Hochschulgrade an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1.
(2) Die Einstellung von Lehrenden und wesentliche Änderungen der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Staatsministerium anzuzeigen.
(3) Das Staatsministerium kann dem Träger der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen, die für entsprechende Tätigkeiten an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 gefordert werden, für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu verleihen, wenn sie in einem Berufungsverfahren berufen wurden. Es kann der Hochschule die Gestattung zur Führung der Bezeichnung übertragen. § 71 Absatz 5 gilt entsprechend; das Staatsministerium ist nach Anhörung der Hochschule zum Entzug der Berechtigung befugt.
(4) Das Staatsministerium kann dem Träger einer staatlich anerkannten Hochschule, die über das Promotionsrecht verfügt, gestatten, den nebenberuflich Lehrenden für die Dauer ihrer nebenberuflichen Lehrtätigkeit die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu verleihen. § 67 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Das Staatsministerium ist befugt, den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen zu überprüfen sowie Beauftragte zu den Hochschulprüfungen zu entsenden.
(6) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.
(7) Anerkannte Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums. Die Hochschulträger und -leitungen sind verpflichtet, dem Staatsministerium alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Wesentliche Änderungen der Studiengänge sind ihm unverzüglich anzuzeigen und bedürfen seiner Genehmigung.
(8) Anerkannte Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen sowie Promotionen und Habilitationen durchzuführen.