§ 113 SächsHSG - Akkreditierungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Das Staatsministerium hat vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung ein Gutachten einer für die Akkreditierung von Hochschulen geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einzuholen, in dem das eingereichte Konzept für die geplante Hochschule nach den Kriterien von § 112 Absatz 3 bis 5 bewertet wird. Das Staatsministerium soll in regelmäßigen Abständen weitere Gutachten einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der Kriterien bei der staatlich anerkannten Hochschule überprüft wird. Dies gilt auch für unbefristet staatlich anerkannte Hochschulen. Das Staatsministerium hat vor der Verleihung des Promotionsrechtes ein Gutachten einer Akkreditierungseinrichtung einzuholen, mit dem das Vorliegen der Kriterien nach § 112 Absatz 6 überprüft wird. Gleiches gilt für die Verleihung des Habilitationsrechtes nach § 112 Absatz 7.
(2) Das Staatsministerium holt die Gutachten nach Anhörung des Trägers ein. Die Akkreditierungseinrichtung setzt eine Gutachterkommission ein. Diese muss mehrheitlich mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt sein, die unabhängig und für die Ausrichtung der geplanten oder staatlich anerkannten Hochschule überwiegend fachlich qualifiziert sind. In der Gutachterkommission muss mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer einer staatlich anerkannten Hochschule und eine Studentin oder ein Student vertreten sein. Die Akkreditierungseinrichtung gibt der Bildungseinrichtung oder staatlich anerkannten Hochschule, dem Träger, dem Betreiber und dem Staatsministerium vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Für Streitfälle richtet sie eine interne Beschwerdestelle ein, die mit drei unabhängigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern besetzt ist. Sie regelt das Verfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen. Ihre abschließende Entscheidung über die Akkreditierung setzt die Zustimmung eines mehrheitlich mit unabhängigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzten Gremiums der Akkreditierungseinrichtung voraus. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 5 ist der wesentliche Inhalt des Gutachtens zu veröffentlichen.
(3) Die Akkreditierungseinrichtung berichtet in den Gutachten dem Staatsministerium, ob die Kriterien für die beantragte Hochschule im Wesentlichen erfüllt werden. Sie benennt hinreichend bestimmt die Tatsachen oder Erwägungen, aufgrund derer die Kriterien nicht oder nur eingeschränkt erfüllt werden. Sie kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb angemessener Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel für fünf Jahre erteilt.
(4) Das Staatsministerium macht die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens in der Regel von einer Vorausleistung auf die Verwaltungskosten abhängig.