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§ 18 ThürLWG - Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG)
Amtliche Abkürzung
ThürLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag. Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.

(2) Der Wahltag darf frühestens 57, spätestens 61 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegen. Die Wahl des Landtags für die fünfte Wahlperiode findet im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 statt. (1)

(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Trifft eine Landtagswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Wahlhandlung über 18 Uhr hinaus dauert, so endet die Wahlhandlung der Landtagswahl mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.

Nach Artikel 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes vom 4. Dezember 2003 (GVBl. S. 510) findet § 18 Abs. 2 erstmals für die Wahl für die fünfte Wahlperiode Anwendung.
Gemäß Bekanntmachung des Wahltages für die Landtagswahl 2009 vom 20. September 2008 (GVBl. S. 350) findet die Wahl zum fünften Thüringer Landtag am 30. August 2009 statt.