§ 18 ThürLWG - Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag. Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
(2) Der Wahltag darf frühestens 54, spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegen.
(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Trifft eine Landtagswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Wahlhandlung über 18 Uhr hinaus dauert, so endet die Wahlhandlung der Landtagswahl mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.