§ 16 BremDSchG - Ausgrabungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2131-a-1
(1) Wer nach Bodendenkmälern gräbt oder diese mit technischen Hilfsmitteln sucht, bedarf hierfür der schriftlichen Genehmigung der Landesarchäologie. Dies gilt entsprechend für das Suchen und Bergen von Kulturdenkmälern aus einem Gewässer. Wer ohne Genehmigung gräbt oder birgt, hat auf Anforderung der Landesarchäologie unverzüglich den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Auflagen können insbesondere die Ausführung der Grabung, die Mitteilung von gefundenen und entdeckten Sachen und deren Sicherung und Erhaltung betreffen. Wer die Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, hat auf Anordnung der Landesarchäologie den früheren Zustand wiederherzustellen.