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§ 102 NSchG - Schulträger

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Schulträger der Grundschulen sind die Gemeinden, die Samtgemeinden und die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten.

(2) Schulträger für die übrigen Schulformen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

(3) Die Schulbehörde überträgt kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden auf ihren Antrag die Schulträgerschaft für allgemein bildende Schulformen, soweit die Übertragung den Zielen der Schulentwicklungsplanung entspricht.

(4) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der Schulträgerschaft ist der Landkreis zu hören. Die Schulbehörde kann die Schulträgerschaft auf Antrag auf einen Teil des Gemeindegebietes beschränken, dessen Grenzen unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung im Benehmen mit den anderen beteiligten Schulträgern festzulegen sind.

(5) Wird es auf Grund einer Übertragung der Schulträgerschaft erforderlich, die Trägerschaft für einzelne Schulen von den bisherigen auf einen anderen Schulträger zu übertragen, so haben die Gemeinde oder die Samtgemeinde und der Landkreis die notwendigen Vereinbarungen zu treffen. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet die Schulbehörde.

(6) Das Land kann Schulträger von Schulen besonderer Bedeutung, insbesondere mit überregionalem Einzugsbereich, sein.