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§ 110 NSchG - Kommunale Schulausschüsse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Schulträger mit Ausnahme des Landes bilden einen oder mehrere Schulausschüsse, für die die folgenden besonderen Vorschriften gelten.

(2) 1Die Schulausschüsse setzen sich aus Abgeordneten der Vertretung des Schulträgers und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Zahl stimmberechtigter Vertreterinnen oder Vertreter der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen. 2Jedem Schulausschuss müssen mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler angehören. 3Den Schulausschüssen, die sowohl für allgemeinbildende als auch für berufsbildende Schulen zuständig sind, müssen mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler angehören; jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter muss der jeweiligen Personengruppe an den berufsbildenden Schulen angehören. 4Die Abgeordneten der Vertretung des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. 5Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.

(3) 1In Angelegenheiten, die berufsbildende Schulen betreffen, nimmt mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organisationen der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerverbände mit Stimmrecht an den Sitzungen des Schulausschusses teil. 2Absatz 2 Sätze 1 und 4 gilt entsprechend.

(4) 1Die Vertretung des Schulträgers beruft die Mitglieder nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe und nach Absatz 3 auf Vorschlag der jeweiligen Organisation. 2Die Vorschläge sind bindend. 3Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 müssen als hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkräfte an einer Schule des Schulträgers beschäftigt sein, eine solche Schule als Schülerinnen oder Schüler besuchen oder Erziehungsberechtigte einer Schülerin oder eines Schülers an einer solchen Schule sein. 4Eine Vertreterin oder ein Vertreter scheidet aus dem Amt aus, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 wegfallen oder sie oder er vom Amt zurücktritt; für die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten gilt im Übrigen § 91 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nrn. 2 bis 5, 7 und 8 entsprechend. 5Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Berufungsverfahren näher zu regeln.