§ 26 HessVwVG - Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Vollstreckungsmaßnahmen gegen die unter Landesaufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind statthaft, soweit diese hierdurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden. Die Vollstreckungsmaßnahmen bedürfen einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß dingliche Rechte verfolgt werden. In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann, zu bestimmen. Ein Konkursverfahren findet nicht statt.
(2) Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen des Abs. 1 nicht.