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§ 33 WTG DVO - Anzeigepflichten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
Amtliche Abkürzung
WTG DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

(1) Zur Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter verpflichtet, die oder der die Nutzerinnen und Nutzer in der Wohngemeinschaft betreut. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

  2. 2.

    die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Wohngemeinschaft,

  3. 3.

    die Nutzungsart, die allgemeine Leistungsbeschreibung, die Konzeption der Wohngemeinschaft sowie das vorgesehene Qualitäts- und Beschwerdeverfahren,

  4. 4.

    die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und der Beschäftigten sowie deren Stellenumfang und Qualifikation,

  5. 5.

    den Namen, die berufliche Ausbildung und die Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der verantwortlichen Fachkraft wesentlich sind,

  6. 6.

    ein Muster der mit den Nutzerinnen und Nutzern abgeschlossenen Verträge,

  7. 7.

    die Regelungen in der vorgesehenen Hausordnung in der Wohngemeinschaft und

  8. 8.

    die Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Sozialgesetzbuch, sofern vorhanden; gegebenenfalls sind diese unverzüglich nachzureichen.

(2) Steht die verantwortliche Fachkraft zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung spätestens vor Wohnraumüberlassung und Aufnahme der Betreuung nachzuholen.

(3) Übernimmt ein ambulanter Dienst kurzfristig die Betreuung einer bereits bestehenden Wohngemeinschaft, sind die erforderlichen Anzeigen umgehend nachzuholen.

(4) Der zuständigen Behörde sind Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt für Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 nur, wenn sich die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer um mindestens zwei Personen oder die Zahl der Beschäftigten um ein Vollzeitäquivalent oder mehr gegenüber der letzten Anzeige ändert. Eine quartalsweise Meldung ist ausreichend.