§ 2 NachwV - Kreis der Nachweispflichtigen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
- Amtliche Abkürzung
- NachwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-27-2-3
(1) Zur Nachweisführung nach den Vorschriften dieses Teils verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Einsammler und Beförderer von Abfällen und Abfallentsorger, soweit eine Nachweispflicht nach § 43 Abs. 1 und 2 oder § 46 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht.
(2) Von den Nachweispflichten nach Absatz 1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt 2.000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Nachweisführung des Einsammlers sowie Abfallerzeugers über eingesammelte Abfälle nach § 8 Abs. 3 und den §§ 9, 18, 19 und 20 sowie die Bestimmungen zur Nachweisführung nach § 24 Abs. 1 über die Entsorgung von Kleinmengen in sonstigen Fällen bleiben unberührt.
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."