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Anlage 1 NachwV - Anlage 1 zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Amtliche Abkürzung
NachwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-3

Diese Anlage enthält Formblätter (2), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen der Erstattung von Anzeigen sowie der Freistellung zu verwenden sind.

Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen.

Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden

Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:

  1. 1.

    zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 8) die Formblätter:

    • Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),

    • Verantwortliche Erklärung (VE),

    • Deklarationsanalyse (DA),

    • Annahmeerklärung (AE),

    • Behördenbestätigung (BB),

  2. 2.

    zur Erstattung der Anzeige (§ 11) die Formblätter:

    • Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),

    • Verantwortliche Erklärung (VE)

    • (ohne Deklarationsanalyse (DA)),

  3. 3.

    zur Freistellung (§ 13) die Formblätter:

    • Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),

    • Annahmeerklärung (AE),

    • Behördenbestätigung (BB),

  4. 4.

    zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 15, 18) die Formblätter:

    • Begleitschein,

    • Übernahmeschein,

  5. 5.

    zur Führung eines vereinfachten Nachweises sowie vereinfachten Sammelnachweises (§ 25 Abs. 1, 2) die Formblätter:

    • Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),

    • Verantwortliche Erklärung (VE)

    • (ohne Deklarationsanalyse (DA)),

    • Annahmeerklärung (AE).

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(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Februar 2007 durch Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) . Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316):
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."

(2) Amtl. Anm.:

Hinweise zur Gestaltung der Formblätter
1. Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter auf das Format DIN A4 im Verhältnis 84:100 zu vergrößern. Der Übernahmeschein hat die Abmessungen 210 mm 210 mm.
2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen der Formblätter mit Ausnahme der Begleitscheine und Übernahmescheine sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der Passer sind schwarz zu drucken.