Art. 45 BaySchFG - Zuschüsse

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-UK

(1) Für eine ab Jahrgangsstufe 5 als Ersatzschule genehmigte "Einheitliche Volks- und Höhere Schule", die nach der Pädagogik Rudolf Steiner unterrichtet (Freie Waldorfschule), erhält der Schulträger Leistungen in Anwendung des Art. 41, wenn

  1. 1.
    die Schule nach Jahrgangsstufen einschließlich der Jahrgangsstufe 13 voll ausgebaut ist,
  2. 2.
    Abiturprüfungen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schüler des letzten Ausbildungsabschnitts mit Erfolg abgelegt worden sind,
  3. 3.
    die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der verwandten öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt.

Für die Berechnung des Zuschusses gelten die Freien Waldorfschulen ab Jahrgangsstufe 5 als Gymnasien; bei Klassen, die ausschließlich der Vorbereitung auf den Realschulabschluss dienen, als Realschulen. Übersteigt die Schülerzahl der Jahrgangsstufen 5 bis 12 die Richtzahl für die Klassenbildung in der entsprechenden Jahrgangsstufe staatlicher Gymnasien, so dass die Bildung von zwei Parallelklassen möglich wäre, wird bei gemeinsamer Erteilung des Hauptunterrichts nur eine Klasse gefördert, diese Klasse aber bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Betriebszuschüsse nach Art 17 Abs. 2 Satz 1 mit dem Faktor 1,4 berücksichtigt. Wäre an staatlichen Schulen die Bildung von vier Parallelklassen möglich, so werden, wenn der Hauptunterricht in drei Gruppen erteilt wird, drei Klassen gefördert; hiervon werden zwei Klassen mit dem Faktor 1, die dritte mit dem Faktor 1,4 berücksichtigt. Bei der Verteilung des Gesamtbetrags der Betriebszuschüsse nach der Zahl der Klassen und Schüler wird der Zuschuss für die Klassen, die bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Betriebszuschüsse mit dem Faktor 1,4 berücksichtigt wurden, anteilig im gleichen Verhältnis erhöht. Beim Vollzug der Sätze 3 bis 6 gilt in der Jahrgangsstufe 12 als Richtzahl die Richtzahl für die Klassenbildung in der Jahrgangsstufe 11 an staatlichen Gymnasien, es sei denn, dass in der Jahrgangsstufe 12 der Freien Waldorfschule Kursunterricht wie an staatlichen Gymnasien eingerichtet ist. Leistungen in Anwendung der Art. 38 bis 40 erhält auch der Schulträger einer staatlich genehmigten Ersatzschule der in Art. 38 genannten Schularten, Leistungen in Anwendung der Art. 41 und 42 auch der Schulträger einer staatlich genehmigten Ersatzschule der in Art. 41 genannten Schularten, wenn

  1. 1.
    die Schule in aufsteigenden Jahrgangsstufen voll ausgebaut ist,
  2. 2.
    Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schüler des letzten Ausbildungsabschnitts mit Erfolg abgelegt worden sind,
  3. 3.
    die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt.

Für eine Förderung nach diesem Absatz müssen außerdem die in Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

(2) Für staatlich genehmigte Ersatzschulen der in Art. 38 und 41 genannten Schularten sowie für Ersatzschulen nach Absatz 1, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Sat  1 oder Satz 8 nicht erfüllen, erhält der Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 50 v.H. des Zuschusses nach Art. 38 oder 41, wenn

  1. 1.
    eine Schule als Gymnasium mindestens sechs, als Realschule mindestens vier, als berufliche Schule oder als Schule des Zweiten Bildungswegs mindestens drei Schuljahre betrieben wurde und der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist,
  2. 2.
    keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen.

Die Freie Waldorfschule gilt im Sinn von Satz 1 Nr. 1 ab Jahrgangsstufe 5 als Gymnasium. Absatz 1 Sätze 3 bis 7 und Art. 38 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für Schulen, die nach Absatz 2 gefördert werden, kann der Schulträger darüber hinaus einen freiwilligen Zuschuss nach Maßgabe des Staatshaushalts in Höhe von bis zu 25 v.H. des Zuschusses nach Art. 38 oder 41 erhalten, wenn dieser Zuschuss unter Berücksichtigung angemessener Schulgeldeinnahmen sowie sonstiger Einnahmen mit Ausnahme von Spenden zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs erforderlich ist. Bei der Bemessung des Zuschusses kann berücksichtigt werden, in welchem Maß die Schule das öffentliche Schulwesen entlastet oder bereichert und welchen Ausbaustand sie besitzt. Es wird nur der Aufwand bezuschusst, der auch an vergleichbaren staatlichen Schulen entstünde.

(4) Notwendige Baumaßnahmen können in entsprechender Anwendung des Art. 43 gefördert werden.