Art. 45 BaySchFG - Zuschüsse

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-UK

(1) Für eine ab Jahrgangsstufe 5 als Ersatzschule genehmigte "Einheitliche Volks- und Höhere Schule", die nach der Pädagogik Rudolf Steiners unterrichtet (Freie Waldorfschule), erhält der Schulträger Leistungen in Anwendung des Art. 41, wenn

  1. 1.
    die Schule nach Jahrgangsstufen einschließlich der Jahrgangsstufe 13 voll ausgebaut ist,
  2. 2.
    Abiturprüfungen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schüler, die am 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind,
  3. 3.
    die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der verwandten öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt.

Bei freien Waldorfschulen wird der Kollegstufenzuschlag des Art. 17 Abs. 2 Tabelle A für Schüler der 13. Jahrgangsstufe gewährt, darüber hinaus auch für Schüler der 12. Jahrgangsstufe, so weit dort Kursunterricht wie in der Kollegstufe des Gymnasiums eingerichtet ist. Leistungen in Anwendung der Art. 38 bis 40 erhält auch der Schulträger einer staatlich genehmigten Ersatzschule der in Art. 38 genannten Schularten, Leistungen in Anwendung der Art. 41 und 42 auch der Schulträger einer staatlich genehmigten Ersatzschule der in Art. 41 genannten Schularten, wenn

  1. 1.
    die Schule in aufsteigenden Jahrgangsstufen voll ausgebaut ist,
  2. 2.
    Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schüler, die am 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe der in Art. 38 genannten Schularten bez. die den letzten Ausbildungsabschnitt der in Art. 41 genannten Schularten besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind,
  3. 3.
    die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt.

Für eine Förderung nach diesem Absatz müssen außerdem die in Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

(2) Für staatlich genehmigte Ersatzschulen der in Art. 38 und 41 genannten Schularten sowie für Ersatzschulen nach Abs. 1, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht erfüllen, erhält der Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 65 v.H. des Zuschusses nach Art. 38 oder 41, wenn

  1. 1.
    eine Schule als Gymnasium mindestens sechs, als Realschule mindestens vier, als berufliche Schule oder als Schule des Zweiten Bildungswegs mindestens drei Schuljahre betrieben wurde und der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist, und
  2. 2.
    keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen.

Die Freie Waldorfschule gilt im Sinn von Satz 1 Nr. 1 ab Jahrgangsstufe 5 als Gymnasium. Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 4 gelten entsprechend.

(3) Notwendige Baumaßnahmen können in entsprechender Anwendung des Art. 43 gefördert werden.