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§ 385 AktG - Wirkung der Eintragung

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

(1) 1Von der Eintragung an besteht die Gewerkschaft als Aktiengesellschaft weiter. 2Die Kuxe sind zu Aktien geworden. 3Die an einem Kux bestehenden Rechte Dritter bestehen an der an die Stelle tretenden Aktie weiter.

(2) Im übrigen gelten die §§ 378 bis 380, 382 und 383 sinngemäß.