§ 17 LPlG - Inhalt und Aufstellung des Landesentwicklungsplans

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
LPlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

(1) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach dem Naturschutzrecht von Bund und Land unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen in den Landesentwicklungsplan aufzunehmen.

Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien erarbeitet; die Auslegung nach § 13 erfolgt bei den Regionalplanungsbehörden. (1) Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens leitet die Landesregierung die Planentwürfe dem Landtag mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zu.

(2) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) soll in Absatz 1 Satz 2 das Wort "Landschaftsgesetz" durch die Wörter "Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW.S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.