§ 13 LPlG - Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
LPlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind für Regionalpläne bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und für den Landesentwicklungsplan bei der Landesplanungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Hinweisen nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass

  1. 1.

    Stellungnahmen der öffentlichen Stellen über das Portal "Beteiligung NRW" erfolgen sollen und

  2. 2.

    Stellungnahmen in begründeten Fällen ausnahmsweise schriftlich vorgebracht werden können.