§ 17 LPlG - Inhalt des Landesentwicklungsplanes

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

Der Landesentwicklungsplan legt auf Grundlage des Landesentwicklungsprogramms Ziele der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes fest. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind gemäß Landschaftsgesetz unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen in den Landesentwicklungsplan aufzunehmen.