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  • ab 29.03.1980 (aktuelle Fassung)

§ 24 LFoG - Satzung

Bibliographie

Titel
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Amtliche Abkürzung
LFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
790

(1) Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Waldwirtschaftsgenossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes.

(2) Die Satzung regelt insbesondere

  1. 1.
    den Namen und den Sitz der Waldwirtschaftsgenossenschaft,
  2. 2.
    die Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft,
  3. 3.
    die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  4. 4.
    Stimmrecht der Mitglieder nach Maßgabe des § 21 Abs. 3,
  5. 5.
    die Verfassung, Verwaltung und Vertretung der Waldwirtschaftsgenossenschaft,
  6. 6.
    den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für die Gebühren und Beiträge,
  7. 7.
    das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung, die Rechnungsführung und Rechnungsprüfung sowie die Entlastung,
  8. 8.
    die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft.