Versionsverlauf


  • ab 30.05.1995 (aktuelle Fassung)

§ 21 LFoG - Vorsitz und Einberufung der Genossenschaftsversammlung, Stimmverhältnis

Bibliographie

Titel
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Amtliche Abkürzung
LFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
790

(1) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes.

(2) Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der Genossenschaftsversammlung anordnen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Die Genossenschaftsversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der Größe ihrer Grundstücke in der Satzung festzulegen. Jedes Mitglied muss mindestens eine Stimme erhalten.