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  • ab 22.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 5d LMinG - Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Amtliche Abkürzung
LMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1103-4

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld nach § 12 für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 12 Absatz 1 ein weitergehender Anspruch ergibt.