§ 5d LMinG - Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
- Amtliche Abkürzung
- LMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1103-4
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld nach § 12 für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 12 Absatz 1 ein weitergehender Anspruch ergibt.