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  • ab 22.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 5c LMinG - Mitglieder des beratenden Gremiums

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Amtliche Abkürzung
LMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1103-4

(1) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Sie werden auf Vorschlag der Landesregierung jeweils zu Beginn einer Wahlperiode des Landtages von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten berufen und sind ehrenamtlich tätig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes ist eine ergänzende Berufung für die verbleibende Wahlperiode vorzunehmen.

(2) Die Mitglieder sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter des beratenden Gremiums sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(3) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reise- und Übernachtungskosten entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Die Festsetzung erfolgt durch die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(4) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter üben ihre Tätigkeit so lange aus, bis neue Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 berufen worden sind. Wiederberufungen sind zulässig.

(5) Für die Erfüllung seiner Aufgabe ist dem beratenden Gremium das notwendige Personal und die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.