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  • ab 01.11.2003 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 ZuckartV - Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
ZuckartV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-88

Anlage 1
(zu den §§ 1 bis 4)

  1. 1.

    Halbweißzucker

    Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

    a)Polarisationmindestens 99,5 Grad Z,
    b)Gehalt an Invertzuckerhöchstens 0,1% in Gewicht,
    c)Verlust beim Trocknenhöchstens 0,1% in Gewicht.
  2. 2.

    Zucker oder Weißzucker

    Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

    a)Polarisationmindestens 99,7 Grad Z,
    b)Gehalt an Invertzuckerhöchstens 0,04% in Gewicht,
    c)Verlust beim Trocknenhöchstens 0,06% in Gewicht,
    d)Farbtypehöchstens 9 Punkte.
  3. 3.

    Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade

    Erzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:

    • 4 für die Farbtype,

    • 6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche,

    • 3 für die Farbe in Lösung.

  4. 4.

    Flüssigzucker

    Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:

    a)Trockenmassemindestens 62% in Gewicht,
    b)Gehalt an Invertzucker
    (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +/- 0,2)
    höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,
    c)Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse,
    d)Farbe in Lösunghöchstens 45 ICUMSA-Einheiten.
  5. 5.

    Invertflüssigzucker

    Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:

    a)Trockenmassemindestens 62% in Gewicht,
    b)Gehalt an Invertzucker
    (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +/- 0,1)
    über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse,
    c)Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse.
  6. 6.

    Invertzuckersirup

    Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 +/- 0,1) in der Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.

  7. 7.

    Glukosesirup

    Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:

    a)Trockenmassemindestens 70% in Gewicht,
    b)Dextroseäquivalentmindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,
    c)Sulfataschehöchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse.
  8. 8.

    Getrockneter Glukosesirup

    Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.

  9. 9.

    Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig

    Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:

    a)Dextrose (D-Glukose)mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,
    b)Trockenmassemindestens 90% in Gewicht,
    c)Sulfataschehöchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse.
  10. 10.

    Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei

    Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht.

  11. 11.

    Fruktose

    Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:

    Fruktosegehaltmindestens 98,0% in Gewicht,
    Glukosegehalthöchstens 0,5% in Gewicht,
    Verlust beim Trocknenhöchstens 0,5% in Gewicht,
    Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse.