Anlage 1 ZuckartV - Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- ZuckartV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-88
Anlage 1
(zu den §§ 1 bis 4)
- 1.
Halbweißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
a) Polarisation mindestens 99,5 Grad Z, b) Gehalt an Invertzucker höchstens 0,1% in Gewicht, c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,1% in Gewicht. - 2.
Zucker oder Weißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
a) Polarisation mindestens 99,7 Grad Z, b) Gehalt an Invertzucker höchstens 0,04% in Gewicht, c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,06% in Gewicht, d) Farbtype höchstens 9 Punkte. - 3.
Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade
Erzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:
4 für die Farbtype,
6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche,
3 für die Farbe in Lösung.
- 4.
Flüssigzucker
Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:
a) Trockenmasse mindestens 62% in Gewicht, b) Gehalt an Invertzucker
(Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +/- 0,2)höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse, c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse, d) Farbe in Lösung höchstens 45 ICUMSA-Einheiten. - 5.
Invertflüssigzucker
Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Trockenmasse mindestens 62% in Gewicht, b) Gehalt an Invertzucker
(Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +/- 0,1)über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse, c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse. - 6.
Invertzuckersirup
Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 +/- 0,1) in der Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.
- 7.
Glukosesirup
Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:
a) Trockenmasse mindestens 70% in Gewicht, b) Dextroseäquivalent mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt, c) Sulfatasche höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse. - 8.
Getrockneter Glukosesirup
Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.
- 9.
Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Dextrose (D-Glukose) mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse, b) Trockenmasse mindestens 90% in Gewicht, c) Sulfatasche höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse. - 10.
Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht.
- 11.
Fruktose
Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:
Fruktosegehalt mindestens 98,0% in Gewicht, Glukosegehalt höchstens 0,5% in Gewicht, Verlust beim Trocknen höchstens 0,5% in Gewicht, Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse.