§ 50 LWO - Zählung der Wählerinnen und Wähler
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Tisch des Wahlvorstandes entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.