§ 8 WiPrO - Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Bewerber den Abschluß eines wirtschaftswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen, technischen oder landwirtschaftlichen Universitätsstudiums oder eines anderen Universitätsstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung nachweist. Hat der Bewerber ein Universitätsstudium mit einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad im Sinne des § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes abgeschlossen, findet Absatz 2 Nr. 3 erster Halbsatz entsprechende Anwendung.

(2) Auf den Nachweis des abgeschlossenen Universitätsstudiums kann verzichtet werden,

  1. 1.
    wenn der Bewerber den Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder anderen Studiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung an einer Fachhochschule mit einem Master- oder Magistergrad gemäß § 19 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes nachweist;
  2. 2.
    wenn der Bewerber sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt hat;
  3. 3.
    wenn der Bewerber den Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder anderen Studiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung an einer Fachhochschule oder an einer gleichrangigen Bildungseinrichtung nachweist und sich in mindestens sechsjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter einer der in Nummer 2 genannten Stellen bewährt hat; den Studienbestimmungen oder Studienzulassungsbestimmungen entsprechende Praxissemester oder Berufspraktika sind mit höchstens einem Jahr auf die nach dem ersten Halbsatz erforderliche mindestens sechsjährige berufliche Tätigkeit anzurechnen, sofern es sich nicht um staatliche Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen handelt, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind;
  4. 4.
    wenn der Bewerber mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater ausgeübt hat.

(3) Das Studium gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 und 3 muß der Bewerber grundsätzlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen haben; hat er es außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgeschlossen, so muß das Abschlußzeugnis gleichwertig sein.