§ 8 WiPrO - Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Bewerber den Abschluß eines wirtschaftswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen, technischen oder landwirtschaftlichen Universitätsstudiums oder eines anderen Universitätsstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung nachweist.

(2) Auf den Nachweis des abgeschlossenen Universitätsstudiums kann verzichtet werden,

  1. 1.
    wenn der Bewerber sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaff, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt hat; hat der Bewerber an einer Fachhochschule ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein anderes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung oder an einer gleichrangigen Bildungseinrichtung ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein anderes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung abgeschlossen, sind die jeweilige Mindeststudienzeit, höchstens jedoch vier Jahre, und das Berufspraktikum auf die nach dem ersten Halbsatz erforderliche mindestens zehnjährige berufliche Tätigkeit anzurechnen; oder
  2. 2.
    wenn der Bewerber seit mindestens fünf Jahren den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater ausübt.

(3) Das Studium gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz muß der Bewerber grundsätzlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen haben; hat er es außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgeschlossen, so muß das Abschlußzeugnis gleichwertig sein.