§ 8 WiPrO - Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Bewerber

  1. 1.
    den Abschluß des betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, juristischen, technischen oder landwirtschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung nachweist;
  2. 2.
    eine für die Ausübung des Berufes genügende praktische Ausbildung erhalten hat, insbesondere eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit im Wirtschaftsleben nachweist, von der wenigstens vier Jahre als Prüfungstätigkeit abgeleistet sein müssen.

(2) Auf den Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums kann verzichtet werden,

  1. 1.
    wenn der Bewerber sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften des öffentlichen Rechts bewährt hat; hat der Bewerber ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung, für das die Fachhochschulreife Zugangsvoraussetzung ist, oder bis zum 31. Dezember 1972 eine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung oder eine andere Ausbildung mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Höheren Wirtschaftsfachschule oder einer gleichrangigen Bildungseinrichtung abgeschlossen, so ist die jeweilige Mindeststudienzeit einschließlich Berufspraktikum auf die nach dem 1. Halbsatz erforderliche mindestens zehnjährige berufliche Tätigkeit anzurechnen; oder
  2. 2.
    wenn der Bewerber seit mindestens fünf Jahren den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater ausübt und während dieser Zeit in fremden Unternehmen betriebswirtschaftliche Prüfungen vorgenommen hat.

(3) Das Studium gemäß Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1, 2. Halbsatz muß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes an einer Hochschule oder Schule, deren Abschlußzeugnis gleichwertig ist, abgeschlossen haben.