Art. 17 BaySchFG - Lehrpersonalzuschüsse für Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySchFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2230-7-1-K
(1) Der Schulträger erhält einen Lehrpersonalzuschuss in Höhe von 61 v. H. des Lehrpersonalaufwands. Zur Ermittlung des Lehrpersonalaufwands wird die sich aus Abs. 2 ergebende Zahl der zuschussfähigen Lehrpersonalstunden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten bei Realschulen und Abendrealschulen die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 geteilt durch die Zahl 24, bei Gymnasien (einschließlich Kollegs) und Abendgymnasien die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 geteilt durch die Zahl 23. Der Berechnung der Bezüge werden zu Grunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I-III nach Maßgabe von Art. 59b, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 30 v. H. aus diesen Bezügen.
(2) Die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabellen ermittelt.
A:
Gymnasien und Kollegs
Berechnung Lehrerwochenstunden (LWStd)
LWStd für Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 13 bzw. für Schüler der Kollegs
Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 13 bzw. Schüler des Kollegs | je Schüler ... LWStd | für die ersten ... Schüler | LWStd |
---|---|---|---|
0 bis 100 | 1,50 | - | - |
101 bis 200 | 1,45 | 100 | 150 |
201 bis 300 | 1,40 | 200 | 295 |
301 bis 400 | 1,35 | 300 | 435 |
401 bis 500 | 1,30 | 400 | 570 |
501 bis 600 | 1,25 | 500 | 700 |
601 bis 700 | 1,20 | 600 | 825 |
701 bis 800 | 1,20 | 700 | 945 |
801 bis 900 | 1,20 | 800 | 1.065 |
901 bis 1.000 | 1,15 | 900 | 1.185 |
ab 1.001 | 1,15 | 1.000 | 1.300 |
Zuschlag Musik:
0,25 LWStd je Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 des Musischen Gymnasiums bzw. in der musischen Ausbildungsrichtung
Kollegstufenzuschlag:
Kollegstufenzuschlag für die Jahrgangsstufen 12 u. 13 | je Schüler ... LWStd | für die ersten ... Schüler | LWStd |
---|---|---|---|
0 bis 40 | 0,80 | - | - |
41 bis 90 | 0,60 | 40 | 32 |
91 bis 140 | 0,50 | 90 | 62 |
ab 141 | 0,45 | 140 | 87 |
B:
Realschulen
Anzahl der Schüler | je Schüler ... LWStd | für die ersten ... Schüler | LWStd |
---|---|---|---|
0 bis 100 | 1,616 | - | - |
101 bis 200 | 1,558 | 100 | 161,644 |
201 bis 300 | 1,501 | 200 | 317,465 |
301 bis 400 | 1,443 | 300 | 467,563 |
401 bis 500 | 1,386 | 400 | 611,838 |
501 bis 600 | 1,386 | 500 | 750,390 |
601 bis 700 | 1,386 | 600 | 888,942 |
701 bis 800 | 1,327 | 700 | 1.027,494 |
ab 801 | 1,327 | 800 | 1.160,222 |
C:
Abendgymnasien
Schüler | je Schüler ... LWStd | für die ersten ... Schüler | LWStd |
---|---|---|---|
0 bis 25 | 1,50 | - | - |
26 bis 50 | 1,40 | 25 | 38 |
51 bis 75 | 1,30 | 50 | 73 |
76 bis 100 | 1,20 | 75 | 106 |
ab 101 | 1,20 | 100 | 136 |
C:
Abendrealschulen
Schüler | je Schüler ... LWStd | für die ersten ... Schüler | LWStd |
---|---|---|---|
0 bis 25 | 1,40 | - | - |
26 bis 50 | 1,30 | 25 | 35 |
51 bis 75 | 1,20 | 50 | 68 |
76 bis 100 | 1,10 | 75 | 98 |
ab 101 | 1,10 | 100 | 126 |
(3) Maßgebend für die Zahl der Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
(4) Die Tabellen in Abs. 2 werden für Realschulen im Jahr 2024 und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren, für Gymnasien im Jahr 2028 und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren überprüft und durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums jeweils zum 1. Januar des auf das Überprüfungsjahr folgenden Kalenderjahres unter Anwendung des Änderungsfaktors angepasst, um den sich die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart im maßgeblichen Betrachtungszeitraum verändert hat. Der Änderungsfaktor wird wie folgt ermittelt:
- 1.
die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart wird auf Basis der Anzahl der Lehrkräfte in Vollzeitlehrereinheiten und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Amtlichen Schuldaten des dem Überprüfungsjahr vorangegangenen Jahres errechnet und anschließend kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundet;
- 2.
dieser Wert wird durch die kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundete Lehrer-Schüler-Relation dividiert, die der letztmaligen Anpassung der der Schulart entsprechenden Tabelle in Abs. 2 zugrunde lag, und anschließend kaufmännisch auf drei Nachkommastellen gerundet.
Die bisherigen Werte in den Spalten 2 und 4 der Tabellen in Abs. 2 werden mit dem in Satz 2 genannten schulartspezifischen Änderungsfaktor multipliziert und das Produkt auf drei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Soweit Entwicklungen im Bereich der staatlichen Schulen bereits gesondert in der Finanzierung abgebildet sind, wird eine doppelte Berücksichtigung durch eine entsprechende Anpassung des Änderungsfaktors nach Satz 2 ausgeschlossen.