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Art. 20 BaySchFG - Besondere Leistungen für Berufs- und Fachschülerinnen und -schüler

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-K

(1) Berufsschülerinnen und -schülern sowie Schülerinnen und Schülern der Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung werden die Kosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung in entsprechender Anwendung des Art. 10 Abs. 7 ersetzt.

(2) Für die durch staatliche Zuschüsse nicht gedeckten Kosten kann Fachschulen ein Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung des Lehrpersonalaufwands und eines besonders hohen Schulaufwands, der durch die notwendige Ausstattung mit Fachunterrichtsräumen veranlasst ist, gewährt werden. Für die Gewährung von Ausgleichsbeträgen werden im Staatshaushalt Mittel in Höhe von insgesamt 24 v. H. der Summe der im Vorjahr gewährten Zuschüsse nach Art. 18 bereitgestellt.