Art. 17 BaySchFG - Lehrpersonalzuschüsse für Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-UK

(1) Bemessungsgrundlage des Lehrpersonalzuschusses für Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs ist der Lehrpersonalaufwand. Als Lehrpersonalaufwand gilt das 1,54fache, bei Abendrealschulen und Abendgymnasien das 1,04fache der Bezüge eines staatlichen Beamten

bei Realschulen und Abendrealschulen: der Besoldungsgruppe A 13,

bei Gymnasien (einschließlich Kollegs) und Abendgymnasien: der Besoldungsgruppe A 14

je Klasse. Der Berechnung der Bezüge werden zu Grunde gelegt das Grundgehalt der achten Stufe, der Familienzuschlag der Stufe eins, die jährliche Sonderzuwendung, ein Versorgungszuschlag von 30 v.H. aus diesen Bezügen sowie das Urlaubsgeld. Der Gesamtbetrag der Zuschüsse errechnet sich dadurch, dass für jede der in Satz 2 genannten Schularten 60 v.H. des Lehrpersonalaufwands je Klasse mit der Zahl der Klassen vervielfacht wird.

(2) Der jeweils für jede Schulart sich ergebende Gesamtbetrag aller Lehrpersonalzuschüsse wird je zur Hälfte nach der Zahl der Klassen und nach der Zahl der Schüler verteilt. Klassen gleicher oder verschiedener Ausbildungsrichtungen werden nur berücksichtigt, soweit sie wie an vergleichbaren staatlichen Schulen gebildet werden. Einzügig geführte Klassen, bei denen die Hälfte der für vergleichbare staatliche Schulen vorgeschriebenen Schülerzahl (Richtzahl) unterschritten wird, werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags aller Lehrpersonalzuschüsse nach Satz 1 nur anteilig in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die tatsächliche Schülerzahl zur Hälfte der vorgeschriebenen Schülerzahl (Richtzahl) bei vergleichbaren staatlichen Schulen steht; bei Verteilung des Gesamtbetrags nach der Zahl der Klassen und Schüler wird der Zuschuss für diese Klassen und ihre Schüler jeweils nur anteilig im gleichen Verhältnis gewährt. In der Kursphase der Kollegstufe an Gymnasien gilt als Klasse die durchschnittliche Schülerzahl der Kurse an staatlichen Gymnasien, wobei Reste auf- oder abgerundet werden; an jeder Schule werden in der Kursphase der Kollegstufe mindestens zwei Klassen gefördert.

(3) Maßgebend für die Zahl der Klassen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der amtlichen Statistik für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.