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  • ab 16.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anhang V 31. BImSchV - Lösungsmittelbilanz

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
31. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-31-1

(zu den §§ 5 und 6)

1.
Definitionen

Die folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer Lösungsmittelbilanz für eine Anlage, bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres oder eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums:

1.1 Eintrag organischer Lösungsmittel in eine Anlage (I)

I1:
Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in gekauften Gemischen, die in einer Anlage in der Zeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Lösungsmittelbilanz zugrunde liegt.

I2:
Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Gemischen, die in der Anlage als Lösungsmittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurückgewonnene Lösungsmittel wird jedes Mal dann erfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.

1.2 Austrag organischer Lösungsmittel aus einer Anlage (O)

O1:
Emissionen in gefassten Abgasen

O1 = O1.1 + O1.2

O1.1: Emissionen in den gefassten behandelten Abgasen

O1.2: Emissionen in den gefassten unbehandelten Abgasen

O2:
Die Menge organischer Lösungsmittel im Abwasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O5

O3:
Die Menge organischer Lösungsmittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt O4: Diffuse Emissionen nach § 2 Nummer 6 in die Luft

O5:
Die Menge organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen, die aufgrund chemischer oder physikalischer Reaktionen, beispielsweise durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser vernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O6, O7 oder O8 fallen

O6:
Die Menge organischer Lösungsmittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten ist

O7:
Die Menge organischer Lösungsmittel oder der in Gemischen enthaltenen organischen Lösungsmittel, die als Produkt verkauft werden oder verkauft werden sollen, beispielsweise Lacke, Farben oder Klebstoffe als Verkaufsprodukte der Herstellungsprozesse

O8:
Die Menge organischer Lösungsmittel, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen wurde oder in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Gemischen enthalten ist, jedoch nicht als Einsatz gilt, sofern sie nicht unter O7 fällt

O9:
Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Wege freigesetzt werden

2.
Leitlinien für die Verwendung einer Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen

Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab. Neben den nachfolgenden Überprüfungen dient die Lösungsmittelbilanz ebenfalls zur Bestimmung des Lösungsmittelverbrauchs, um feststellen zu können, ob eine Anlage in den Geltungsbereich der Verordnung fällt und welche Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert nach Anhang I erfüllt werden müssen.

2.1 Ermittlung des Lösungsmittelverbrauchs und der Emissionen

2.1.1 Ermittlung des Lösungsmittelverbrauchs

Der Lösungsmittelverbrauch LV ist wie folgt zu berechnen:

LV = I1 - O8

2.1.2 Ermittlung der Emissionen

Um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwertes oder die Einhaltung der Zielemission des Reduzierungsplans nach Anhang IV Abschnitt B zu überprüfen, ist die Lösungsmittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen aufzustellen. Die Emissionen E sind wie folgt aus den diffusen Emissionen F und den Emissionen in gefassten Abgasen zu berechnen:

a) E = F + O1bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2 mittelbare Methode a oder der Nummer 2.2 direkte Methode a,
b) E = F + O1.1bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2 mittelbare Methode b oder der Nummer 2.2 direkte Methode b.

Die berechnete Emission E ist dann anschließend mit der Zielemission oder, nachdem sie gegebenenfalls durch die jeweiligen Produktparameter dividiert worden ist, mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu vergleichen. Der Grenzwert für die Gesamtemissionen wird als Jahresmittelwert ausgedrückt.

2.1.3
Um die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b zu beurteilen, ist die Lösungsmittelbilanz aufzustellen, um die Gesamtemissionen aller relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis ist anschließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.

2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen

Die diffusen Emissionen sind entweder mit der mittelbaren oder mit der direkten Methode zu bestimmen:

Mittelbare Methode

  1. a)

    ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen

    F = I1 - O1 - O5 - O6 - O7 - O8 für die Anlagen der Nummern 1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1 nach Anhang I,

  2. b)

    mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen

    F = I1 - O1.1 - O5 - O6 - O7 - O8 für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.1 oder 14.1. nach Anhang I.

Direkte Methode

  1. a)

    ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen

    F = O2 + O3 + O4 + O9 für die Anlagen der Nummern 1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1 nach Anhang I,

  2. b)

    mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen

    F = O1.2 + O2 + O3 + O4 + O9 für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.1, 14.1 nach Anhang I.

Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge werden durch zeitlich begrenzte, aber umfassende Messungen bestimmt, die solange nicht wiederholt werden müssen, bis die Anlagenausrüstung verändert wird. Alternative gleichwertige Berechnungen können durchgeführt werden. Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Lösungsmitteleinsatz ausgedrückt, der wie folgt zu berechnen ist:

I = I1 + I2.

Der Grenzwert wird als Jahresmittelwert ausgedrückt.

3.
Minimierung der Unsicherheit der Daten der Lösungsmittelbilanz

Die Charakterisierung und Quantifizierung der relevanten Lösungsmittelein- und -ausgänge ist durch geeignetes Personal mit ausreichendem Fachwissen zur Erstellung einer Lösungsmittelbilanz durchzuführen.

Die Lösungsmittelbilanz ist so aufzustellen, dass folgende Qualitätsanforderungen erfüllt sind:

  1. a)

    die Methoden zur Ermittlung der relevanten Eingangs- und Austragsgrößen sind beschrieben,

  2. b)

    die Ableitung verwendeter Umrechnungsfaktoren ist dokumentiert und ihre Anwendbarkeit für die betroffenen Zwecke ist nachgewiesen,

  3. c)

    die quantitativen Angaben zu den relevanten Stoffströmen enthalten auch Abschätzungen der damit assoziierten Unsicherheit.

Nach der Analyse der Ungenauigkeiten der verwendeten Methodik soll beurteilt werden, ob unter Berücksichtigung der in der Lösungsmittelbilanz enthaltenen Ungenauigkeiten eine sichere Beurteilung der Einhaltung der Emissionsanforderungen möglich ist. Andernfalls sind weitere Informationen zu ermitteln, um das Genauigkeitsniveau zu verbessern, wie zum Beispiel durch

  1. 1.

    die vollständige Ermittlung und Quantifizierung der relevanten Lösungsmittel-Inputs und -Outputs, einschließlich der damit verbundenen Unsicherheit, wie zum Beispiel durch

    1. a)

      die Ermittlung und Dokumentation der Lösungsmittel-Inputs und -Outputs (zum Beispiel Emissionen in Abgasen, Emissionen aus jeder diffusen Emissionsquelle, Lösungsmittel-Output in Abfällen, spezifische Ermittlung des Terms (O1.1 + O5) durch kontinuierliche Erfassung der zugeführten Rohgasmenge),

    2. b)

      die fundierte Quantifizierung aller relevanten Lösungsmittel-Inputs und -Outputs und Aufzeichnung der verwendeten Methodik (zum Beispiel Messung, Berechnung anhand von Emissionsfaktoren, Schätzung auf der Grundlage von Betriebsparametern),

    3. c)

      die Ermittlung der Hauptursachen der Unsicherheit bei der vorgenannten Quantifizierung sowie die Durchführung von Abhilfemaßnahmen zur Verringerung der Unsicherheit,

    4. d)

      die regelmäßige Aktualisierung der Daten über den Lösungsmittel-Input und -Output,

  2. 2.

    die Umsetzung eines Lösungsmittelerfassungssystems zur Kontrolle sowohl der verwendeten als auch der nicht verwendeten Mengen an Lösungsmitteln (zum Beispiel durch Wiegen der nicht verwendeten Mengen, die aus dem Aufbringungsbereich wieder in den Lagerbereich verbracht werden),

  3. 3.

    Überwachung von Veränderungen, die die Unsicherheit der Daten der Lösungsmittelbilanz beeinflussen können, insbesondere durch Aufzeichnungen jeglicher Veränderungen, die die Unsicherheit der Daten der Lösungsmittelbilanz beeinflussen könnten, wie etwa

    1. a)

      Funktionsstörungen des Rohgasbehandlungssystems: Aufzeichnung von Datum und Dauer;

    2. b)

      Veränderungen, die den Luft-/Gasdurchsatz beeinflussen können, zum Beispiel Austausch von Ventilatoren, Antriebsscheiben, Motoren: Aufzeichnung von Datum und Art der Veränderung,

4.
Anforderungen an den Prüfbericht der Lösungsmittelbilanz nach § 6 Absatz 5 und 6.

Der Prüfbericht soll neben der Lösungsmittelbilanz die Ergebnisse einer detaillierten Plausibilitätsprüfung und einer Prüfung der zugrunde liegenden Dokumentationen sowie eine abschließende Bewertung der Einhaltung der Vorgaben nach Anhang V enthalten.