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Bund
31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen
31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen
31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen
§§ 1 - 2, Teil 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§§ 3 - 4, Teil 2 - Begrenzung der Emissionen
§§ 5 - 6, Teil 3 - Messungen und Überwachung
§§ 7 - 12, Teil 4 - Gemeinsame Vorschriften
§ 13, Teil 5 - Schlussvorschriften
Anhang I 31. BImSchV, Liste der Anlagen
Anhang II 31. BImSchV, Liste der Tätigkeiten
Anhang III 31. BImSchV, Besondere Anforderungen
Anhang IV 31. BImSchV, Reduzierungsplan
Anhang V 31. BImSchV, Lösungsmittelbilanz
Anhang VI 31. BImSchV, Anforderungen an die Durchführung der Überwachung
Anhang VII 31. BImSchV, Beste verfügbare Techniken