§ 6 LOG - Landesmittelbehörden
Bibliographie
- Titel
- Landesorganisationsgesetz (LOG)
- Amtliche Abkürzung
- LOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 200-2
(1) Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen wenigstens eine untere Landesbehörde nachgeordnet ist.
(2) Landesmittelbehörden sind
das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland- Pfalz,
die Oberfinanzdirektion (Land).
(3) Landesmittelbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.