§ 14 LOG - Einrichtungen des Landes
Bibliographie
- Titel
- Landesorganisationsgesetz (LOG)
- Amtliche Abkürzung
- LOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 200-2
(1) Einrichtungen des Landes, die einen eigenen Bestand an Personal und sächlichen Mitteln haben, insbesondere Institute, Archive, Untersuchungsanstalten, Schulen und Ausbildungsstätten, können -vorbehaltlich der besonderen hierfür geltenden Vorschriften- von den obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs errichtet werden. Die obersten Landesbehörden können ihre Dienst- und Fachaufsicht durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen. Satz 1 gilt abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend für die Landtagsverwaltung. Satz 1 gilt abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend für die Landtagsverwaltung.
(2) Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan des Landes ergeben.