§ 23 LOG - Änderung von Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesorganisationsgesetz (LOG)
- Amtliche Abkürzung
- LOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 200-2
Soweit in Rechtsvorschriften einer höheren Verwaltungsbehörde (Mittelinstanz) Aufgaben übertragen sind und diese Aufgaben nicht von einer Landesmittelbehörde (§ 6) wahrgenommen werden, ist das jeweils fachlich zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde zuständig; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.