§ 13 UZwGBw - Hilfeleistung für Verletzte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
- Redaktionelle Abkürzung
- UZwGBw
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 55-6
Wird unmittelbarer Zwang angewandt, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, beizustehen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.