§ 14 UZwGBw - Fesselung von Personen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
- Redaktionelle Abkürzung
- UZwGBw
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 55-6
Wer der weiteren Überprüfung nach § 5 Abs. 1 unterliegt oder vorläufig festgenommen worden ist, darf gefesselt werden, wenn
- 1.die Gefahr besteht, dass er Personen angreift, oder wenn er Widerstand leistet,
- 2.er zu fliehen versucht, oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, dass er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
- 3.Selbstmordgefahr besteht.