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  • ab 17.11.1965 (aktuelle Fassung)

§ 14 UZwGBw - Fesselung von Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Redaktionelle Abkürzung
UZwGBw
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-6

Wer der weiteren Überprüfung nach § 5 Abs. 1 unterliegt oder vorläufig festgenommen worden ist, darf gefesselt werden, wenn

  1. 1.
    die Gefahr besteht, dass er Personen angreift, oder wenn er Widerstand leistet,
  2. 2.
    er zu fliehen versucht, oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, dass er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
  3. 3.
    Selbstmordgefahr besteht.