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  • ab 16.06.1972 (aktuelle Fassung)

§ 28 DRiG - Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.

(2) 1Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. 2Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muss ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.