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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 2 Nds. AGInsO

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220020000000

(1) Als geeignet gelten:

  1. 1.
    Stellen in Niedersachsen, die Schuldnerberatung durchführen und in der Trägerschaft von Gemeinden oder Landkreisen, Kirchen oder Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege stehen,
  2. 2.
    Mitglieder von Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterinnen, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer sowie Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts, in denen sich ausschließlich solche Personen zur Ausübung ihrer Berufe zusammengeschlossen haben.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 als geeignet geltenden Stellen sind verpflichtet, ihre Absicht, Schuldenbereinigung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durchzuführen, der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Träger feststellen, dass einer Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 die Eignung fehlt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 nicht erfüllt sind. Der Träger ist auf Verlangen verpflichtet, Nachweise darüber vorzulegen, dass die von ihm betriebene Stelle diese Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.