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  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 8 Nds. AGInsO

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220020000000

(1) Ändern sich die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, so ist für die von der geeigneten Stelle beim In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch nicht abgeschlossene Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Vergütung nach dem vorher geltenden Recht zu berechnen.

(2) Für eine vor dem 1. Juli 2004 noch nicht abgeschlossene Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 richtet sich die Vergütung der geeigneten Stelle nach dem am 30. Juni 2004 geltenden Recht.