§ 31 BerlHG - Prüfungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgenommen, die von den Hochschulen erlassen werden, und die insbesondere die Regelstudienzeit, das Verfahren für die Durchführung der Zwischenprüfung, einschließlich der obligatorischen Prüfungsberatungen gemäß § 30 Abs. 2 und 4 und der Folgen ihrer Nichtbeachtung, die Fristen für die Meldung zur Prüfung, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und deren Wiederholung. Näheres über das Verfahren beim ersten Prüfungsversuch innerhalb der Regelstudienzeit (Freiversuch), die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen und an der Berufsakademie Berlin, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsleistungen, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren festlegen. Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Forschungsleistungen als Prüfungsleistungen anerkannt werden.
(2) Die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen wird. Dies gilt auch für staatliche Prüfungen.
(3) Die Prüfungsordnungen sehen die Möglichkeit vor, bei Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und Behinderungen ganz oder teilweise Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu ersetzen.
(4) Über die Bestätigung einer Prüfungsordnung ist innerhalb von drei Monaten nach deren Vorlage bei der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu entscheiden. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die in der Prüfungsordnung vorausgesetzten Studienleistungen innerhalb der Regelstudienzeit nicht zweifelsfrei erbracht werden können. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn der Akademische Senat in seiner Stellungnahme gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 Bedenken erhebt.