§ 1 AbgG SL - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
- Amtliche Abkürzung
- AbgG SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3
(1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Bestimmungen der Verfassung, nach den Vorschriften des Gesetzes Nr. 724 über die Wahl des Landtages des Saarlandes (Landtagswahlgesetz - LWG ) vom 29. September 1960 (Amtsbl. S 759) in der Fassung vom 19. Oktober 1988 (Amtsbl. S. 1313), des Gesetzes Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 (Amtsbl. S. 582) in ihrer jeweiligen Fassung sowie dieses Gesetzes.
(2) Die Mitgliedschaft zum Landtag beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Wahl angenommen ist, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages und im Falle der Listennachfolge nicht vor dem Ausscheiden des ursprünglich Gewählten.
(3) Abgeordnete, deren Mitgliedschaft beanstandet wird, behalten diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens