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§ 1 AbgG SLErwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
AbgG SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Bestimmungen der Verfassung, nach den Vorschriften des Gesetzes Nr. 724 über die Wahl des Landtages des Saarlandes (Landtagswahlgesetz - LWG ) vom 29. September 1960 (Amtsbl. S 759) in der Fassung vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S. 838), des Gesetzes Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VGHG) vom 17. Juli 1958 (Amtsbl. S. 735) in der Fassung vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) sowie dieses Gesetzes.

(2) Die Mitgliedschaft zum Landtag beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Wahl angenommen ist, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages und im Falle der Listennachfolge nicht vor dem Ausscheiden des ursprünglich Gewählten.

(3) Abgeordnete, deren Mitgliedschaft beanstandet wird, behalten diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens