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§ 7 GO VermAussch - Beschlußfähigkeit

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)
Redaktionelle Abkürzung
GO VermAussch
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens fünf Tagen geladen und mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei der zuständigen Geschäftsstelle im Bundeshaus.

(3) Ein Einigungsvorschlag kann nur beschlossen werden, wenn mindestens je sieben Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates anwesend sind.